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AKTUELLE RECHTSPRECHUNG MEDIZINRECHT MITANMERKUNGEN VON RA RENZELMANN

 

Approbationswiderruf wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung

 

Das niedersächsische OVG hat mit Beschluss vom 04.12.2009, 8 LA 197/09, entschieden, dass einem Arzt, der fortgesetzt über mehrere Jahre Steuern hinterzieht, die Approbation zu entziehen ist.

Anmerkung:

Es ist nicht neu, dass ein Approbationswiderruf auch in Betracht kommt, wenn ein Arzt Pflichten verletzt, die nicht berufstypisch sind. Die Besonderheit des vom OVG Lüneburg entschiedenen Falles war jedoch, dass hierbei auch Straftaten berücksichtigt wurden, die von den ordentlichen Gerichten nicht bestraft werden konnten. Der betroffene Arzt hatte nämlich eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet. Das Argument des OVG hierzu lautete: Für die Approbationsentziehung komme es nicht auf die Begehung einer Straftat, sondern nur auf ein allgemeines Fehlverhalten an.

Somit ist betroffenen Ärzten in der Regel von steuerstrafrechtlichen Selbstanzeigen abzuraten.

 

Kein Vergütungsanspruch des Konsiliararztes bei nicht indizierten Untersuchungen

 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.01.2010, III ZR 188/09, im Falle eines Laborarztes entschieden, dass bei Konsiliaruntersuchungen, die durch den behandelnden Arzt des Patienten veranlasst wurden, ein Vergütungsanspruchs des Konsiliarius dann nicht entsteht, wenn die veranlasste Untersuchung objektiv nicht notwendig war. Es komme nicht darauf an, ob der externe Konsiliararzt dies erkennen könne.

Anmerkung:

Das Urteil ist für Pathologen und Laborärzte ungünstig, weil es den Vergütungsanspruch gegenüber dem Privatpatienten von Faktoren abhängig macht, die nicht in der Hand des Konsiliararztes liegen. Ein Regress bei dem überweisenden Arzt ist zwar möglich, allerdings aufgrund akquisitorischer Nachteile in der Regel nicht anzuraten. Da dieses und ein weiteres im Grundsatz gleiches Urteil ausgesprochen breit veröffentlich wurden, ist zu erwarten, dass sich in näherer Zukunft viele Patientenanwälte auf diese Rechtsprechung beziehen werden.

 

Abfindung bei Ausscheiden aus einer Gemeinschaftspraxis

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.6.2010, II ZR 135/09, erneut festgehalten, dass bei Ausscheiden eines Partners aus einer Freiberufler-Gesellschaft eine Realteilung vorzunehmen ist, die grundsätzlich einer Abfindungsregelung vorgeht.

Anmerkung:

Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen die Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Partners aus einer Gemeinschaftspraxis nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Bei Fehlen einer solchen Regelung, insbesondere einer Regelung über Abfindungen, besteht nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die grundsätzliche Übung, dass eine Realteilung der Praxis durchgeführt wird, indem der ausscheidende Partner die von ihm betreuten Kunden bzw. Patienten/Einsender mitnimmt.

Diese Entscheidung steht im Gegensatz zum Gesetzeswortlaut und schafft deshalb wenig Rechtsicherheit. In Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag keine oder ungenaue Regelungen über die Ausscheidensfolgen enthält, ist deshalb ein langfristiger Rechtsstreit vorprogrammiert. Auch assoziierte Ärzte, die sich derzeit gut verstehen, sollten ihre Verträge in dieser Hinsicht überprüfen.

 

Recht auf Erstattung von § 10 GÖA-Kosten

Im Jahr 2002 bestätigte der Bundesgerichtshof, dass niedergelassene Ärzte bei Untersuchung von Patientenmaterial, das von stationär aufgenommenen Patienten stammt, gemäß § 6a GOÄ die Gebühren zu mindern haben. Seit der Einführung des DRG-Systems haben sich einige private Krankenversicherer zu dem geweigert, den externen Pathologen die Auslagen nach § 10 GOÄ zu erstatten. Diese Kosten seien in der DRG enthalten.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.11.2010, III ZR 323/09 entschieden, dass neben den nach § 6a GOÄ geminderten Gebühren externe Leistungserbringer ihre Auslagen nach § 10 GOÄ gegenüber stationären Wahlleistungspatienten geltend machen können.

Anmerkung:

Sollten in der Zukunft private Krankenversicherer die Auslagen aus den Rechnungen herauskürzen, ist den betroffenen Ärzten zu raten, unverzüglich ihre Ansprüche klageweise geltend zu machen.

 

Strafrecht: Vertragsarzt = Beauftragter der Krankenkasse?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 23.02.2010, Ws 17/10, judiziert, dass es sich bei einem niedergelassenen Kassenarzt um einen Beauftragten des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB handelt, soweit es um die Verordnung von Medikamenten geht. Ein niedergelassener Kassenarzt sei somit tauglicher Täter einer Bestechlichkeit im Rechtsverkehr. Im Gefolge dieses Beschlusses hat das Amtsgericht Ulm bereits mehrere Ärzte wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr verurteilt.

Anmerkung:

Ärzte als mögliche Täter einer Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme konnten bis ins Jahr 1997 lediglich Ärzte sein, die bei Universitätskliniken oder kommunalen Trägern beschäftigt waren. Durch die Einführung der Strafbarkeit der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr wurde dieses Strafbarkeitsrisiko im August 1997 auf sämtliche Ärzte, die Angestellte von Krankenhäuser waren, mithin auf den gesamten stationären Bereich, ausgeweitet.

Bei Einführung des § 299 StGB wurde im Bundestag bereits diskutiert, dass auf diese Weise niedergelassene Ärzte straffrei bleiben würden, was bei einzelnen Abgeordneten nicht auf Zustimmung stieß. Das Argument, niedergelassene Ärzte seien schließlich selbst freie Unternehmer, verhinderte damals eine Ausweitung des § 299 auf niedergelassene Ärzte.

Diese angebliche Strafbarkeitslücke schließt nunmehr das OLG Braunschweig und im Gefolge dieser Entscheidung voraussichtlich viele Instanzgerichte, indem die niedergelassenen Ärzte als Beauftragte der Krankenkasse angesehen werden, also gleichsam als Angestellte der Krankenkassen, soweit sie Medikamente verordnen.

Es ist aber zu erwarten, dass die Kriminalisierung niedergelassener Ärzte, die mit dem Beschluss ihren Anfang nimmt, sich auf sämtliche Facharztgruppen erstrecken wird, gleich ob sie Medikamente verordnen oder nicht. Dies bedeutet, dass in Zukunft Werbegeschenke im Wert von mehr als 25,00 € von Staatsanwaltschaft und Rechtsprechung grundsätzlich als bemakelt angesehen werden und als Indiz für eine Unrechtsvereinbarung zu Lasten des Wettbewerbs im Rechtsverkehr gelten.

Es ist zu erwarten und zu hoffen, dass gegen diese Rechtsprechung innerhalb angemessener Zeit Verfassungsbeschwerde eingelegt wird. Die Rechtsprechung ist verfassungswidrig, weil sie gegen das vom Grundgesetz postulierte Analogieverbot im Strafrecht verstößt.

 
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