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So wenig wie möglich, so viel wie nötig -

Low-Level-Kooperationen unter Pathologen

Zuerst veröffentlicht in Pathologie.de, Verbandszeitschrift des Bundesverbands Deutscher Pathologen 1/09, S.8

 

Der Gesetzgeber hat im Laufe der letzten Jahre eine Flut von existentiellen Änderungen über die Deutsche Ärzteschaft ergossen. Ärzten ist es nunmehr möglich, mit fachfremden Ärzten, Ärzten in anderen Städten, Krankenhäusern, Naturwissenschaftlern und sogar Taxi-Unternehmern beruflich zu kooperieren. Viele Ärzte haben das Gefühl, daß sie sich in dieser Richtung verändern müssen und suchen nach entsprechenden Kooperationsmöglichkeiten.

 

Abgesehen von der Tatsache, daß solche Kooperationen vom medizinischen und wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen nicht immer sinnvoll sind, sind viele Ärzte nicht bereit, ihre (Allein-) Unternehmerschaft aufzugeben. Dies beginnt bereits mit der unangenehmen Notwendigkeit, seinen Verhandlungspartnern die eigenen Zahlen offen legen zu müssen. Es setzt sich fort in der Unsicherheit, ob man im Verhandlungspartner den Richtigen für eine lebenslange Verbindung gefunden hat und findet seinen Abschluss in der leidigen Notwendigkeit, den fertigen Vertrag bei den Gremien von Ärztekammer und Zulassungsausschuss vorzulegen und ggf. genehmigen zu lassen.

 

Viele der von Ärzten - insbesondere von Ärzten der zuweisungsgebundenen Fächer - verfolgten Ziele lassen sich aber auch ohne Schaffung einer dauerhaften Berufsausübungsgemeinschaft verwirklichen. Der Weg hierhin ist der Abschluss eines formlosen und nicht genehmigungspflichtigen Kooperationsvertrags. Ein solcher Vertrag kann folgende Inhalte haben:

 

-          Zusammenschluss der einzelnen Praxen bzw. Institute zu einer Kooperationsgemeinschaft zur Bündelung der fachlichen Kompetenz bei der medizinischen Versorgung der Patienten

 

-          Kooperationspartner konsultieren sich bei Konsiliar- und Zweitbefundungen

 

-          regelmäßige Treffen zu Qualitätsdiskussionen

 

-          Achtung der beruflichen Sphäre des jeweils anderen Kooperationspartners,
insbesondere keine Einflussnahme auf Einsender der Kooperationspartner;
kein Abwerben von Einsendern

 

-          gegenseitige Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall gegen Zahlung
des üblichen Vertreterhonorars

 

-          gemeinsame Zertifizierung/Akkreditierung, zumindest aber Verwendung
der gleichen Systeme

 

-          gemeinsame Weiterbildung (im Weiterbildungsverbund mit der Möglichkeit,
Weiterbildungsassistenten wechselseitig in den Praxen einzusetzen)

 

-          gegenseitige Nennung auf dem Briefpapier („In Kooperation mit ....“)

 

-          gemeinsame Materialbeschaffung, dadurch bessere Rabattierungschancen

 

-          ggf. Synchronisierung und wechselseitige Teilhabe am Fahrdienst.

 

Die Vorteile einer solchen Gestaltung liegen auf der Hand:

 

Es kommt zu einer je nach Wunsch engeren oder weniger engen Zusammenarbeit der Praxen. Synergieeffekte stellen sich ein. Die Zeitplanung des einzelnen Arztes wird erleichtert. Vorlagepflichten und Offenbarungspflichten bestehen nicht. Jeder Arzt behält seine eigene Kasse und Identität. Preisdumping im Verhältnis zu Einsendern wird im Einzugsbereich der Praxen vermieden. Soweit später ein Zusammengehen im Sinne einer Berufsausübungsgemeinschaft erwünscht ist, dient die Kooperation zum Kennenlernen und „Ausprobieren“ des künftigen Partners.

 

Die Low-Level-Kooperation kann sowohl zwischen niedergelassenen Ärzten als auch unter Beteiligung von Krankenhausärzten und Ärzten an Universitätskliniken eingegangen werden. Die Anzahl der Kooperationspartner ist lediglich durch kartellrechtliche Gegebenheiten begrenzt.

 

Rechtsanwalt Claus Renzelmann, Wuppertal
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Strafrecht

Renzelmann@advok.de

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Handout Bundeskongress Pathologie 2009:

 

Low Level-Kooperationen für Pathologen - Neues aus der anwaltlichen Beratungspraxis

  

Ausgangspunkt: Scheinliberalisierung des ärztlichen Berufsrechts 

·         Beschlüsse 107. Ärztetetag 2004

·         Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007

·         GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007

 

Was darf man neuerdings ? 

Beispiele:

·         Fachübergreifende Gemeinschaftspraxis

·         Medizinisches Versorgungszentrum

·         Anstellung von (auch fachfremden) Ärzten

·         Überörtliche GP auch über KV-Grenzen hinaus

·         Tätigkeit an mehreren Praxissitzen

  

Neue Kooperationsformen in der Realität (Beispiele): 

·         Nur jeder 60. Arzt arbeitet an oder mit einem MVZ. Grund: Nachträgliche Gleichstellung der Gemeinschaftspraxis

·         Anstellung von Ärzten löst Gewerbesteuer aus und führt zu Nachteilen bei der Vergütung kassenärztlicher Leistungen

·         Gemeinschaftspraxis zwischen Pathologen und Zuweisern (Gynäkologen, Hautärzten) ist verboten

·         Ungleichheiten zwischen Kammerbezirken (z.B. Ärzte-GmbH in Nordrhein verboten, in WL erlaubt)

·         Fehlen untergesetzlicher Normen, keine Rechtsprechung, kein effektiver Rechtsschutz

·         Teilhaberschaft an einer MVZ-Betreibergesellschaft löst Gewerbesteuer aus und führt zu steuerlichen Abschreibungsnachteilen

 

Fazit: 

·         Die Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts hat nicht zu allgemein verwendbaren Patentlösungen geführt.

·         Neue Kooperationsformen bergen die Gefahr unkalkulierbarer Risiken. Es besteht keine Rechtssicherheit.

·         Nicht jede Kooperationsform ist für jeden Arzt geeignet.

·         Neue Kooperationsformen erfordern ein hohes Ausmaß von Risikobereitschaft, Bürokratie und externer Beratung. Der Kernbereich ärztlicher Tätigkeit bleibt hierbei häufig auf der Strecke. Entstehende Kosten werden zumeist nicht wieder eingespielt.

·         Cave: Neue Kooperationsformen können für einzelne Ärzte sinnvoll und richtig sein.

  

Richtiger Ausgangspunkt für die Beratung von Ärzten 

Fragestellung ist nicht: „Was kann ich machen?“, sondern „Was will ich erreichen?“

Also: Bedürfnisorientierte Lösungen sind gefragt.

  

Bedürfnisse von Pathologen (Beispiele) 

·         Mehr Freizeit, bessere Planbarkeit der Arbeitskraft, mithin mehr Lebensqualität (Raus aus der Tretmühle)

·         „Ich will einfach nur arbeiten“

·         Konkurrenzschutz und stabiles Preisgefüge

·         Entlastung durch Weiterbildungsassistenten

·         Einfache Vertretungsorganisation

·         „Friede im Sprengel“

·         Austausch mit Kollegen ohne Preisgabe der eigenen Identität

  

Erfüllung dieser Bedürfnisse 

·         So viel wie nötig, so wenig wie möglich

·         Beibehaltung der (Allein-)unternehmerschaft

·         Beibehaltung der Intimsphäre (Zahlen)

·         „Ausprobieren“ potentieller Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft

·         Keine Genehmigungs- und Vorlagepflichten (KV, Zulassungsausschuß, Ärztekammer)

·         Keine Berufsausübungsgemeinschaft, möglichst auch keine Praxisgemeinschaft

  

Low-Level-Kooperation 

·         Zusammenschluß von Einzelpraxen, Gemeinschaftspraxen, Krankenhauspathologien und / oder Universitätspathologien in jeder denkbaren Kombination

·         Keine Berufsausübungsgemeinschaft

·         Lockere Zusammenarbeit ohne Sanktionierung

·         Jederzeitige Beendigungsmöglichkeit

·         Basiert auf Vertrauen und Kommunikationsfähigkeit

  

Schriftlicher Kooperationsvertrag (Aufbau): 

·         Zweck und Beschreibung des Gewünschten

·         Konkurrenz und Preise (Kernbereich)

·         Einzelregelungen

·         Schlußbestimmungen

  

Zweck und Beschreibung  

·         Zusammenschluß der Praxen / Institute zu einer Kooperationsgemeinschaft

·         Bündelung der fachlichen Kompetenz bei der medizinischen Versorgung der Patienten

·         Regelmäßige Qualitätsdiskussionen

·         Gegenseitige Konsultation nicht nur bei der Befundung, sondern auch bei außerärztlichen Problemen (Abrechnung, Haftung, Vertragsgestaltung mit Dritten, auch reiner Gedankenaustausch)

  

Konkurrenz und Preise 

·         Achtung der beruflichen Sphäre des Kooperationspartners

·         Kein Abwerben von Einsendern

·         Kein Preisdumping (Zielvorstellung: Preisphalanx in Schnellschnittentfernung um jedes Krankenhaus)

  

Formulierungsbeispiel Konkurrenz: 

"Die Kooperationspartner verpflichten sich, die berufliche Sphäre des jeweils anderen Kooperationspartners zu respektieren. Dies bedeutet, daß seitens der Kooperations-partner auf das Verhältnis eines Kooperationspartners mit seinen Einsendern keinerlei Einfluß genommen werden darf. Insbesondere haben die Kooperationspartner jeden Versuch zu unterlassen, dem jeweils anderen Kooperationspartner Einsender abzuwerben. Tritt ein Einsender des Kooperationspartners an einen anderen Kooperationspartner heran mit der Bitte, für diesen tätig zu werden, ist hierüber zwischen den betroffenen Kooperationspartnern Einvernehmen herzustellen.

Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, hat es der Kooperationspartner, an den der Einsender herangetreten ist, zu unterlassen, für diesen tätig zu werden.

Eine Liste sämtlicher Einsender der Kooperationspartner wird als Anlage zu diesem Vertrag genommen. Beim Hinzutreten weiterer Einsender sind die Kooperationspartner verpflichtet, die Namen neuer Einsender den übrigen Kooperationspartnern mitzuteilen."

 

Formulierungsbeispiel Preise: 

"Die Kooperationspartner verpflichten sich, medizinische Leistungen nicht zu wettbewerbswidrigen oder anstößig niedrigen Preisen zu erbringen. Die Kooperationspartner beachten bei ihrer Preisgestaltung die jeweils aktuellen Empfehlungen des Bundesverbands Deutscher Pathologen."

  

Unbedenklichkeit 

·         Regelung über Preise ist rechtlich unbedenklich, weil sie mit der offiziellen Preisliste (GOÄ Mittelgebühr) übereinstimmt. Keine verbotene Preisabsprache.

·         Regelung über Konkurrenz entspricht dem Standesrecht.

  

Weitere denkbare Regelungen 

·         Vereinbarung der Empfehlungen zum Konsil des BV Deutscher Pathologen als verbindlich

·         Gegenseitige Vertretung im Krankheits- und Urlaubsfall zum ortsüblichen Vertreterhonorar

·         Gemeinsame oder zumindest gleiche Zertifizierung / Akkreditierung

·         Gegenseitige Nennung auf dem Briefpapier (cave: Haftung; „in Kooperation mit“)

·         Gemeinsamer Materialeinkauf zwecks Rabattierung

·         Gemeinsame Ausbildung von Weiterbildungs-assistenten (Weiterbildungsverbund)

·         Gemeinsamer Fahrdienst (cave: Arbeitnehmerüberlassung, Praxisgemeinschaft)

  

Schluß- und „technische“ Bestimmungen 

·         Schriftform und salvatorische Klausel

·         Kurzfristige Beendigungsmöglichkeit

·         Ausschluß der Zuweisung gegen Entgelt und Gewährleistung der freien Arztwahl sowie der ärztlichen Schweigepflicht

·         Zur Sicherheit: Haftungsverteilung im Innenverhältnis (Verursacherprinzip)

·         Alle Beschlüsse einstimmig!

 

Bisherige Erfahrungen 

·         Bisher (seit 2007) 8 Kooperationen im Bundesgebiet, Schwerpunkt NRW, alle Kooperationen bestehen noch

·         Kleinste Kooperation: 2 Einzelpraxen (2 Ärzte)

·         Größte Kooperation: 2 GP und 1 Krankenhauspathologie (9 Ärzte)

·         Bei Kooperationen mit Universitätskliniken: Uni-Verwaltung mit ins Boot

·         Zeitlicher Gründungsaufwand pro Arzt < 1 Arbeitstag

·         Finanzieller Aufwand zwischen 1.000,- und 5.000,- € (im Vergleich: Gründung eines MVZ kostet im Mittel 150.000,- €, Gemeinschaftspraxis im Mittel 20.000,- €), da außer Beratungskosten keine Kosten anfallen

·         Keine Änderungen im Praxisablauf erforderlich

·         Bei Streitigkeiten Mediationsmöglichkeit durch Vertragsverfasser („Telefonseelsorge“)

·         Voraussetzung: Offenheit und Vertrauensvorschuß von allen Seiten

·         Von Zeit zu Zeit Abgleich zwischen Vertrag und Lebenswirklichkeit erforderlich (Briefpapier, Umfang der Zusammenarbeit), da eine Neigung der Beteiligten zur Überschreitung des Vertragsinhalts erkennbar ist / Vermeidung einer „wilden“ GP)

 

Zwei Anmerkungen zum Schluß: 

1)         Sagen Sie nicht: „Der Kollege um die Ecke ist maligne, mit dem geht das sowieso nicht…“. Reden Sie mit ihm, er hat die gleichen Interessen… 

2)         Der schlimmste Feind des Pathologen ist nicht ein anderer Pathologe, sondern derjenige, dem eine solche Feindschaft nutzt.

 

 

 

 

 
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