Der Weg zum
Reichskammergericht – Ein lohnender Weg für frühneuzeitliche Untertanen?
von Claus Renzelmann
Die Frage, ob sich der Weg zum Reichskammergericht für die
Untertanen der frühen Neuzeit gelohnt hat, lässt sich nicht einfach beantworten.
Eine Annäherung über die Justizstatistik der damaligen Zeit ist schwierig, weil
eine flächendeckende statistische Auswertung aufgrund der Teilung der
Reichskammergerichtsakten auf viele verschiedene Archive erschwert ist. Eine
inhaltliche Auswertung hat bis heute nur bei einem sehr kleinen Teil der Akten
stattfinden können. Von ca. 76.000 archivalisch überlieferten Verfahren aus der
Zeit von 1495 bis 1806 sind aber immerhin ca. 34.000 nach Verfahrensart und
beteiligten Personen erfasst.
Justizstatistik
Bei den Verfahren, an denen Untertanen als Prozesspartei beteiligt
waren, lässt sich ein klarer Überhang von sogenannten Appellationsverfahren
feststellen, also von Verfahren, die sich gegen eine untergerichtliche
Entscheidung richten. Das Reichskammergericht ist somit bei Untertanenprozessen
überwiegend als Rechtsmittelgericht tätig geworden.
Eine weitere Aussage lässt sich in Bezug auf die soziale Herkunft der
beteiligten Untertanen treffen: Ganz überwiegend handelte es sich um Beamte und
Angehörige der Mittelschicht sowie Bürger von Reichsstädten; deutlich ist
auszumachen, dass Untertanenprozesse häufig von Akademikern und Handwerkern
betrieben wurden; Bauern und Angehörige der Unterschicht tauchen als
Prozesspartei weniger häufig auf.
Auch die Inanspruchnahme des grundsätzlich vorhandenen Armenrechts lässt sich
nur in ausgesprochen wenigen Fällen nachweisen. Prozesse vor dem
Reichskammergericht waren teuer und eher vermögenderen Schichten möglich.
Der
Geschäftsanfall des Reichskammergerichts war erheblich. Genaue Zahlen gibt es
nicht, man stützt sich aber auf Schätzungen aus Aktenstichproben.
Feststellen lässt sich, dass eine hohe Zahl von Verfahren unerledigt blieb.
Die Effektivität des Reichskammergerichts läßt sich aber allein aufgrund der
Erledigungsquote nicht beurteilen. Der neueren Forschung ist in der Einschätzung
zu folgen, dass eine große Zahl von Verfahren allein zum Zeitgewinn oder zur
Erzielung eines außergerichtlichen Vergleichs begonnen wurde und bewusst von den
Prozessparteien nicht weiter betrieben wurde. Die friedensstiftende Funktion von
Verfahren vor dem Reichskammergericht habe sich nicht nur durch die Exekution
von Urteilen bewähren können, sondern auch auf andere Weise.
Die Inanspruchnahme des Gerichts erfolgte vor allem in Zeiten politischer und
wirtschaftlicher Stabilität.
Was die Erfolgsquote der Untertanen anbelangt, ist festzustellen, dass bei
kontradiktorischen Verfahren eine Erfolgsquote nicht ausgeworfen werden kann,
weil in solchen Verfahren naturgemäß immer eine Partei gewinnt und eine
verliert. Eine Erfassung der Fälle nach dem Prozessausgang ist durch die
Wissenschaft bisher nur in Einzelfällen erfolgt. Auch hier lässt sich nur eine
Tendenz ausmachen und eine Aussage zur Art der Verfahrensbeendigung treffen: Die
meisten Verfahren endeten durch Urteil; ein weiterer großer Teil durch einen
Vergleich der Parteien. Ob das Reichskammergericht bei Appellationsverfahren von
Untertanen eher zur Klageabweisung oder zur Klagestattgabe neigte, lässt sich
durch statistische Mittel nicht belegen. Die Justizstatistik hilft somit zur
Beantwortung der Frage nicht weiter. Eine Annäherung über inhaltliche Kriterien
ist erforderlich.
Ziele von Untertanenprozessen und Bezüge zum Fall
Lackum
Sowohl bei Prozessen zwischen Untertanen als auch beim Vorgehen eines Untertanen
gegen eine staatliche Entscheidung ging es zunächst einmal darum, die
unmittelbaren Urteilsfolgen der Unterinstanz zu beseitigen, also die
Sachentscheidung der Unterinstanz in ihr Gegenteil zu verkehren.
Darüber hinaus – und das ist eine Besonderheit der frühen Neuzeit – ging es aber
auch um die Rehabilitation des in der Ausgangsinstanz unterlegenen Untertanen.
Der Stellenwert von Ehre und Status ist in der frühen Neuzeit hoch angesiedelt.
Im hier untersuchten Fall Lackum hat die Entscheidung der Ausgangsinstanz die
verbliebenen Familienmitglieder nicht nur wirtschaftlich erheblich geschädigt,
sondern vor allem ihre Stellung in persönlicher Hinsicht zerstört. Die
Wiederherstellung von Ehre und Status musste deshalb für die Witwe und Kinder
des Georg Lackum absolute Priorität genießen.
In eher seltenen Fällen richtete sich die Appellation nicht nur auf eine
Rehabilitation und auf die Aufhebung untergerichtlicher Urteile, sondern auch
auf Staatshaftung und Schadenersatz, also staatliche Wiedergutmachungsleistungen
für erlittenes Justizunrecht (Realinjurienklage). Auch diesbezüglich ist der
Fall Lackum interessant, zumal in der Antragsschrift an das Reichskammergericht
unüblich hohe Beträge gefordert werden.
Staatsrechtliche Funktionen des
Untertanenprozesses
Zur Beurteilung der Sinnhaftigkeit von Untertanenprozessen kann mangels
inhaltlicher Erfassung eines Großteils der Reichskammergerichtsakten nicht auf
den Einzelfall zurückgegriffen werden, sondern es sind die grundsätzlichen
staatsrechtlichen Funktionen des Untertanenprozesses zu beleuchten:
Zunächst einmal ging es den Untertanen stets um die Korrektur einer
Einzelfallentscheidung in der Sache. Der wirkliche historische Wert der
Untertanenprozesse ist jedoch darin zu sehen, dass die unteren Instanzen durch
das Reichskammergericht zumindest einer grundsätzlichen Kontrollmöglichkeit
unterworfen waren.
Ob hierdurch das Verhalten der unteren Rechtsinstanzen tatsächlich beeinflusst
wurde, lässt sich nicht seriös nachweisen. Es ist aber anzunehmen, dass durch
die bloße Existenz einer höheren Instanz, also einer Überprüfbarkeit
untergerichtlicher Entscheidungen, durchaus eine gewisse Vorsicht und eine
Verstärkung der Pflicht zum gewissenhaften Arbeiten eingetreten ist. Die
Appellationsmöglichkeit zum Reichskammergericht dürfte somit praktische
Bedeutung auch für die Arbeit der Ausgangsinstanzen gewinnen haben. Kurz gesagt:
Der Untertan hatte die Möglichkeit, seinen Richtern in der Ausgangsinstanz mit
dem Gang zum Reichskammergericht zu drohen.
Scheurmann
spricht darüber hinaus von einer "Vorbildfunktion für die Gerichtsbarkeit in den
Territorien" und begründet dies u.a. mit der Tatsache, daß das RKG eine Reihe
hervorragender Juristen hervorgebracht habe (Freiherren vom Stein und von
Hardenberg, Goethe), die den wissenschaftlich orientierten Gerichtsprozess zu
den Untergerichten trugen.
Die Einrichtung einer Rechtsschutzmöglichkeit als solche ist ein entscheidender
Schritt in Richtung Moderne. Die Überprüfbarkeit von Urteilen und sonstigen
staatlichen Maßnahmen über ein Gnaden- oder Petitionssystem hinaus in Form eines
formalisierten Rechtsverfahrens kann als justizkultureller Durchbruch auf dem
Weg zur Moderne verstanden werden.
Conclusio
Es ist nicht festzustellen, dass der Weg zum Reichskammergericht in jedem Fall
für den frühneuzeitlichen Untertanen ein lohnender war. Dieser Weg war teuer,
langwierig, in vielen Fällen erfolglos und korruptionsgefährdet.
Gleichwohl muss festgestellt werden, dass es auf die Aufhebung von Justizunrecht
im Einzelfall bei einer historischen Betrachtung nicht unbedingt ankommt.
Entscheidend ist, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Appellation bestand.
Das Reichskammergericht hat durch seine bloße Existenz wichtige staatspolitische
Aufgaben erfüllt.
Die Einrichtung des Reichskammergerichts und insbesondere seine vielfältige
Inanspruchnahme als Appellationsgericht stellt einen Meilenstein auf dem Weg zu
einer modernen, geordneten, funktionsfähigen und letztlich gerechten Justiz dar.
(Der Artikel ist Teil des Hochschulprojekts "Der
Mordfall Lackum".
Siehe hierzu das Forschungsprojekt Prof. Dr. Schildt, Ruhr-Universität
Bochum, www.hoechstgerichtsbarkeit.rub.de