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Rezension; Strafverteidiger - Forum 2003, S. 326

 

Burhoff; Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3.Auflage

Burhoff; Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 4. Auflage

 

Der Autor ist Richter am Oberlandesgericht Hamm und ehemaliger Rechtsanwalt. Dies dürfte der Grund dafür sein, daß beide Bücher wohltuend neutral gehalten sind und nicht einseitig eine Prozeßpartei in den Vordergrund stellen. Gleichwohl sind die Bücher überwiegend für Strafverteidiger gedacht und geeignet.

 

Ohne den in anderen Handbüchern anzutreffenden moralisierenden Unterton wird – ausgehend von den verfassungsrechtlichen  Anforderungen und insbesondere vom Grundsatz des fairen Verfahrens – das notwendige Handwerkszeug für die Durchsetzung der Beschuldigtenrechte zu Verfügung gestellt. Auf die Gefahr rechtsmißbräuchlicher Anwendung prozessualer Rechte wird nur hin und wieder, und auch dann nur sehr behutsam, hingewiesen. Hierdurch gelingt es Burhoff, das Vertrauen seiner Leser durchgehend zu erhalten und anstelle einer Belehrung eine reine Arbeitshilfe anzubieten.

 

Das von Burhoff gewählte Ordnungssystem, eine Einteilung nach Haupt- und Nebenstichwörtern in alphabetischer Reihenfolge, ist gewöhnungsbedürftig, weist aber nach kurzer Einarbeitungszeit erhebliche Vorteile auf. Wer längere Zeit mit den beiden Werken arbeitet, wird sie den einschlägigen Kommentaren zunehmend vorziehen. Orientierung ist darüber hinaus durch die ausführlichen Stichwortverzeichnisse gegeben.

 

Die besondere Stärke beider Werke besteht in der übersichtlichen Gestaltung des Textes. Wichtiges ist grau unterlegt, jeder Abschnitt enthält besondere Hinweise für die konkrete Wissensanwendung. Überhaupt sind die Handbücher erkennbar für die tägliche Anwendung in der Praxis konzipiert. Die Ansicht, Strafverteidigung könne man nicht aus Büchern lernen, ist zwar grundsätzlich richtig, aber der Verteidiger erhält hier eine Arbeitshilfe, die seine Tätigkeit qualitativ wesentlich verbessern kann. Burhoff gibt Hilfestellung für Situationen, die so in anderen Werken nicht einmal erwähnt werden, etwa für die Unterstützung des Mandanten bei der technischen Abwicklung der Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung. Ein gutes Beispiel für praktische Nutzbarkeit sind auch die Ausführungen und Muster für Anträge auf Gewährung einer Pauschgebühr nach § 99 BRAGO, die in dieser Ausführlichkeit und Qualität nirgendwo anders zu finden sind.

 

Wann immer dies sinnvoll ist, wird der Verteidiger mit Checklisten, Schriftsatzmustern, Rechtsprechungsübersichten und Argumentationshilfen versorgt. Rechtsprechung und Literatur sind aktuell und umfassend erfaßt. Mindermeinungen und Streitigkeiten mit ausschließlich akademischem Gehalt sind allenfalls kurz erwähnt, was dem Lesefluß und der praktischen Nutzbarkeit zugute kommt.

 

Dem „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“ liegt außerdem eine CD-ROM bei, die Checklisten, Schriftsatzmuster und vor allem sämtliche zitierten BGH-Entscheidungen im Volltext enthält – allein hierdurch ist ein erheblicher Teil des Buchpreises gerechtfertigt. Der Benutzer hat den Vorteil, wörtlich zitieren und seinen Schriftsätzen das jeweils zitierte Urteil ohne großen technischen Aufwand beilegen zu können. Wünschenswert wäre gewesen, auch die in beiden Werken enthaltenen ausführlichen Entscheidungsregister auf der CD-ROM zu veröffentlichen. Obwohl die praktischen Vorteile solcher Register nicht von der Hand zu weisen sind, sprengen Sie doch den Rahmen eines Handbuches (in beiden Büchern nehmen die Entscheidungsregister immerhin einen Raum von 10 – 15 % der Seitenzahl ein). Die Installation und Anwendung der CD-ROM ist unproblematisch und auch für Nutzer mit geringen PC-Kenntnissen ohne weiteres möglich. Es ist zu hoffen, daß bald auch dem „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“ eine solche CD-ROM beiliegt.

 

Die ständige Aktualisierung der Handbücher ist durch die Homepage des Autors unter www.burhoff.de gewährleistet. Die Seite enthält auch die aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamm in Straf- und Bußgeldsachen sowie eine auführliche Rubrik „Verfahrenstips und Hinweise für Strafverteidiger“ und ist zur Recherche hervorragend geeignet.

 

Den Vergleich mit ähnlichen Handbüchern müssen beide Werke nicht scheuen. In Verteidigerkreisen wird Burhoff bereits seit einiger Zeit als „moderner Dahs“ bezeichnet – dem ist hinsichtlich der Qualität seiner Veröffentlichungen zuzustimmen. Die Handbücher sind mittlerweile Standardwerke und werden nicht nur von einer Vielzahl von Strafverteidigern, sondern auch zunehmend von Strafrichtern genutzt.

 

Besonderen Gewinn aus den Büchern wird der junge oder nur gelegentliche Strafverteidiger ziehen – für etablierte Verteidiger sind sie ohnehin ein Pflichtkauf. Beiden Werken sind eine noch größere Verbreitung und noch viele Auflagen zu wünschen.

  

RA Claus Renzelmann, Fachanwalt für Strafrecht, Wuppertal

 
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