Verkehrsstrafrecht

Neben den klassischen Verkehrsdelikten in Deutschland, wie etwa das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) oder das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), zählen auch Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder das Kraftfahrzeugsteuergesetz zu den Verkehrsstrafsachen. Häufig begegnen uns in der anwaltlichen Praxis auch die Delikte des Vollrausch (§ 323a StGB),  der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder der fahrlässigen Körperverletzung ( § 229 StGB).

 

Bei vielen Verkehrsdelikten kommt darüber hinaus die Fahrerlaubnisbehörde ins Spiel. Diese erhält nämlich Mitteilung über das Ermittlungsverfahren, so etwa bei einem Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr. Anders als der Name vermuten lässt, kann dieses Delikt nicht nur durch Alkohol verwirklicht werden, sondern auch durch die Einnahme von Betäubungsmitteln. Neben dem zu erwartenden Strafverfahren folgt dann auch meist gleich ein Verwaltungsverfahren, in dem die Führerscheinbehörde prüft, ob es aus Gründen der Gefahrenabwehr geboten erscheint, dem Beschuldigten gleich mit aufzuerlegen, seine Fahreignung positiv nachzuweisen (z.B. im Rahmen einer medizinisch-psychologischen-Untersuchung, kurz: MPU).

 

Es gilt neben den Strafvorschriften auch immer Vorschriften aus dem Verkehrsrecht zu beachten. Hier ist der Führerschein akut gefährdet. Eine Sperrfrist und anschließende MPU sind teuer und zeitaufwändig.

 

Auch bei einfachen Verkehrsunfällen kann man jedoch in den Fokus der Justiz geraten, nämlich dann, wenn sich einer der Beteiligten durch den Verkehrsunfall verletzt. Allein riskante Fahrmanöver können bereits Auslöser eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sein ("7 Todsünden" im Straßenverkehr, § 315c StGB).

 

Wann immer Sie Beschuldigter in einem Verkehrsstrafverfahren sind: Scheuen Sie den Weg zu einem Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht nicht.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht