Kommen sich im Straßenverkehr zwei Fahrzeuge zu nahe, geht es neben der Frage der Unfallverursachung häufig auch darum, welche Schadenspositionen gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden können. Dabei kann es insbesondere bei Vorschäden zu kniffeligen Situationen kommen. Häufig ist es nämlich gerade bei älteren Fahrzeugen so, dass beispielsweise eine Stoßstange schon vorgeschädigt ist. Sei es, dass sich darauf Lackkratzer befinden, sei es, dass Beulen bereits vorhanden sind.
Grundsätzlich kann der Geschädigte den Betrag verlangen, der notwendig ist, um den Zustand wiederherzustellen, der ohne das schadenstiftende Ereignis bestanden hätte, § 249 BGB. Sind Vorschäden vorhanden, muss sich der Geschädigte darauf einstellen, dass er also nicht einfach die Kosten für eine neue Stoßstange abrechnen kann, sondern nur den erforderlichen Betrag für die Wiederherstellung der bereits vorgeschädigten Stoßstange abrechnen kann. Der Geschädigte muss sogar auf die Vorschäden hinweisen.
Dies kann in der Praxis dazu führen, dass der Schadenersatz bis auf Null herabgesetzt wird. Das Amtsgericht Mettmann hatte einen solchen Fall zu entscheiden. Die Klage des Geschädigten auf Schadenersatz wies das Amtsgericht ab. In der Begründung dazu führte das Amtsgericht aus, dass selbst dann, wenn es zu einem geringen Kontakt der Fahrzeuge gekommen sei, kein wirtschaftlicher Schaden beim Kläger eingetreten sei deshalb, weil das beschädigte Bauteil schon so vorgeschädigt gewesen sei, dass ein Austausch schon zuvor notwendig gewesen sei.
Übrigens: Die eigene Haftpflichtversicherung ist verpflichtet, unberechtigte Forderungen abzuwehren. Sollten Sie also Unfallverursacher sein, so lohnt sich ein genauer Blick auf die Schadensunterlagen. Eventuell können Sie so eine Höherstufung in der Versicherungsprämie verhinden.
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Ihr Rechtsanwalt
Tim Brühland