Die Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen (BauO NRW) schreibt in § 49 Abs. 7 vor, dass Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure in Wohnungen, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer (Vermieter) spätestens bis zum...