Steuerstrafrecht

§ 370 AO regelt den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung. Danach macht sich u.a. strafbar, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder diese pflichtwidrig unterlässt. Was erheblich und was pflichtwidrig ist, wird in den Vorschriften des besonderen Steuerrecht geregelt. Dies sind zum Beispiel die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder auch des Umsatzsteuergesetzes. Gibt ein Steuerpflichtiger seine Erklärungen nicht oder nicht vollständig ab, so geben die Finanzämter die Angelegenheit über kurz oder lang an die Steuerfahndung ab. Diese leitet dann ein Steuerstrafverfahren ein, um den Sachverhalt zu ermitteln.

Wird gegen den Mandanten ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung eingeleitet, so ermittelt hier vorrangig die Steuerfahndungsstelle, kurz Steufa. Der Steufa stehen hierbei die bereits bekannten Instrumente der Strafermittlungsbehörden zur Verfügung. Darüber hinaus enthält das Steuerstrafverfahren insofern eine Besonderheit, als dass der Mandant strafrechtlich sich nicht selbst belasten muss, er aber gleichwohl im Besteuerungsverfahren zur Mitwirkung verpflichtet ist.

Für den Mandanten bedeutet dies oftmals ein Dilemma. Hat er nämlich Einkünfte oder Umsätze nur unvollständig angegeben, so würde er sich durch seine steuerliche Pflicht, nämlich vollständige Angaben zu tätigen, strafrechtlich selbst ans Messer liefern.

Dieser rechtliche Spagat kann auch für den Strafverteidiger Konsequenzen nach sich ziehen. Es liegt in der Natur der Sache, dass er einerseits aus strafrechtlicher Sicht dem Mandanten in der Regel anraten wird, jedenfalls zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen. Andererseits weiß er aber auch, dass der Mandant damit seine steuerliche Mitwirkungspflicht verletzen und das Veranlagungsfinanzamt zu einem gefürchteten Werkzeug, der Steuerschätzung, greifen kann. Die Schätzung kann für den Mandanten aber den finanziellen Ruin bedeuten - im Steuerstrafverfahren wiederum kann die Schätzung nicht einfach als  hinterzogene Steuerschuld zugrunde gelegt werden.

 

In diesem und anderen Spannungsfeldern bewegen sich Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung häufig. Gerade hier ist es sinnvoll einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der über vertiefte Kenntnisse sowohl in der Strafverteidigung, als auch im Steuerrecht verfügt. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Steuerrecht