Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.
In einer neuen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen zu der Frage, wie nach einem Verkehrsunfall ein Gebrauchtfahrzeug repariert werden darf, damit die Haftpflichtversicherung den Schaden auch ausgleichen muss.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass die Klägerin einen Ausgleich des Schadens verlangte, obschon die Reparaturkosten die 130% - Grenze überstiegen. Kurzerhand lies die Klägerin das Fahrzeug einfach anders und damit nicht nach den Vorgaben des Sachverständigen reparieren. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass unter diesen Umständen die Haftpflichtversicherung nicht die tatsächlich angefallenen Kosten tragen muss, sondern sich der Schadenersatz im Sinne des § 249 BGB nach Totalschaden abrechnet. Der Reparatur nach Sachverständigengutachten käme eine bedeutende Rolle zu. Deshalb sei dem Geschädigten eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis zu versagen, wenn die prognostizierten Reparaturkosten 130 % des Wiederbeschaffungswerts überstiegen.
Das BGH-Urteil findet sich unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=72045&pos=15&anz=617.
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Ihr Rechtsanwalt
Tim Brühland