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Bezugnahme auf das Messprotokoll im OWi-Verfahren

Häufig kommt es in Bußgeldverfahren vor, dass sich Messbeamte in einer Gerichtsverhandlung nicht mehr an den in Rede stehenden Vorfall, etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, erinnern können. Wenn sie ehrlich sind, werden sie das auch genauso vor Gericht oder bereits vorab in einer an das Gericht übersandten Stellungnahme so aussagen. Bei der Vielzahl von Geschwindigkeitsmessungen die stattfinden, erscheint dies auch nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr lebensnah. Regelmäßig wird dann seitens der Richter das Messprotokoll in die Hauptverhandlung eingeführt, frei nach dem Motto: "Wenn das da so steht, wird das auch stimmen." Aber: Tut es das wirklich?

 

Kommt drauf an - wie der Jurist schon häufig sagt. Das Amtsgericht Dortmund hat jüngst wieder zu Recht darauf hingewiesen, dass das nur in einem Messprotokoll enthaltene Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung, an welche sich der Messbeamte selbst nicht erinnern kann, nur dann einer Verurteilung zugrunde gelegt werden kann, wenn der Messbeamte die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt. Dies kann er jedenfalls nicht, so das Amtsgericht weiter, wenn er das Messprotokoll gar nicht selbst gefertigt oder (mit-) unterschrieben hat. Gleiches gelte auch für durchgeführte Gerätetests. Da dies im vorliegenden Verfahren nicht der Fall war, wurde der Betroffene freigesprochen.

 

AG Dortmund, 729 OWi-268 Js 995/17 - 169/17