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Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens setzt einen sogenannten Anfangsverdacht voraus. Dieser liegt vor, wenn die die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht. Sodann die ist Staatsanwaltschaft verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen, §§ 152, 160 StPO. Ausreichend dafür können (anonyme) Anzeigen, Zeitungsberichte, Verkehrsunfälle mit Personenschaden oder auch Hinweise von Behörden, wie zum Beispiel des Finanzamtes, sein. Für den Beschuldigten einer Straftat, gegen den sich das Ermittlungsverfahren richtet, kann dies schnell gravierende Folgen haben. Meist erfährt der Beschuldigte eine ganze Zeit lang gar nicht erst, dass gegen ihn ermittelt wird. In dieser Zeit ist die Staatsanwaltschaft aber schon sehr aktiv. Es werden möglicherweise Nachbarn befragt, Zeugen vernommen, Kontoverdichtungen eingesehen, Gutachten erstellt, etc.. Maßnahmen können sich auch gegen den Beschuldigten selbst richten, etwa die Entnahme einer Blutprobe oder gar der Freiheitsentzug in Form von Untersuchungshaft. Teilweise erfährt der Beschuldigte auch erst durch eine Anhörung oder einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, dass gegen ihn ermittelt wird. 

 

Der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" besagt, dass niemand als Beweismittel gegen sich selbst dienen muss. Anders ausgedrückt: Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Seinen gesetzlichen Niederschlag findet dieser Grundsatz für den Beschuldigten in § 136 StPO. Von diesem Recht machen aber leider nur wenige Beschuldigte Gebrauch. Oft befinden sich Beschuldigte in einer Art Rechtfertigungszwang, der ihn zu vorschnellen oder übereilten Einlassungen verführt. Ist der Beschuldigte erst einmal durch speziell geschulte Beamte der Polizei befragt worden, hat er möglicherweise schon Tatsachen offenbart, die den Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht verdichten und somit zu einer Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbefehls führen. Vor solchen Fehlern im Ermittlungsverfahren kann Sie ein Anwalt schützen. 

 

Dies ist das gute Recht eines Beschuldigten, von dem er im Regelfall auch ausgiebig Gebrauch machen sollte. Nur der Anwalt hat die Möglichkeit Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen und somit eine sachgerechte Verteidigung schon im Ermittlungsverfahren beginnen zu können. Waffengleichheit im Strafverfahren gibt es nur, wenn auch der Beschuldigte die Vorwürfe, die gegen ihn erhoben werden und den Gang der Ermittlungen kennt. Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. So kann der Anwalt bereits hier seine Tätigkeit entfalten: zum Bespiel, indem er die Erhebung von Beweisen beantragt oder gleich selbst beibringt, indem er Lücken in den Ermittlungen der Staatsanwaltschaften aufzeigt oder auch Haftbeschwerde einlegt. Aber auch die Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht kann durch einen Strafverteidiger einfacher geführt werden. Effektive Strafverteidigung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren. Was hier versäumt wird, kann vor Gericht kaum noch nachgeholt werden. Der Strafverteidiger hat die Möglichkeit, die weiteren Ermittlungen im Sinne des Mandanten zu beeinflussen. Seine Aufgabe besteht vor allem darin, den Mandanten insbesondere vor den Maßnahmen der Ermittlungsbehörden zu schützen und ihn möglichst vor einer in der Regel öffentlichen Hauptverhandlung zu bewahren. 

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht