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Rechtswidrigkeit von Nachzahlungszinsen § 238 AO

Immer wieder kommt es in meiner täglichen Praxis als Fachanwalt für Steuerrecht vor, dass sich Mandanten an mich wenden, die durch das Finanzamt zu Steuernachzahlungen verpflichtet wurden. Mag die Nachbesteuerung auch gerechtfertigt sein; die Finanzämter setzen per Steuerbescheid auch gleich die nachzuzahlenden Zinsen fest.

 

Der Zinslauf beginnt regelmäßig 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, § 233a AO. Dabei beträgt der Zins ein halbes Prozent pro Monat, § 238 AO. Was zunächst nach wenig klingt, entpuppt sich bei genauerer Betrachtungsweise aber dennoch zu einer erheblichen Belastung. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Steuernachzahlung auf einen lange zurückliegenden Zeitraum bezieht. Pro Jahr fallen dann schnell 6 Prozent Zinsen an. Und genau da liegt auch das Problem, denn auf dem freien Markt erhält man seit langem keine 6 Prozent Zinsen mehr für anzulegendes Geld.

 

Der Bundesfinanzhof ist dort mittlerweile unerbittlich. Mit deutlichen Worten teilt er gegen die gesetzliche Bestimmung des § 238 AO aus: "Die angegriffene Zinshöhe in § AO § 233a AO iVm § 238 Absatz 1 S. 1 AO begegnet durch ihre realitätsferne Bemessung mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs.1  GG und das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 3 GG ergebende Übermaßverbot für den hier in Rede stehenden Zeitraum (...) schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln", so der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 25.04.2018 (Az.: IX B 21/18).

 

Formal gesehen gilt der Beschluss zwar nur in dem dort entschiedenen Fall. Dennoch sind die Finanzämter dazu übergegangen, die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen anzuordnen - das muss allerdings im Einspruchsverfahren erst gesondert beantragt werden. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind derzeit zwei Verfahren anhängig, über die Höhe der Zinsen. Sobald dort entschieden wurde, herrscht dann endlich Rechtssicherheit über die Höhe des Zinssatzes. Gut möglich, dass dann auch wieder der Gesetzgeber gefordert ist den § 238 AO entsprechend anzupassen.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Steuerrecht