Jugendstrafrecht

Einige spezielle Besonderheiten gibt es im Bereich des Jugendstrafrechts. Jugendlicher ist, wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; Heranwachsender, wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, § 1 Abs. 2  JGG. Während bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht per Gesetz anzuwenden ist (§§ 1, 3 JGG), kann bei Heranwachsenden das Jugendstrafrecht angewendet werden. Bei Heranwachsenden ist allerdings ebenfalls die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts möglich, auch wenn dies in der Praxis - insoweit entgegen des eigentlichen Wortlauts des § 105 JGG - oft der Fall ist. Die Anwendung von Jugendstrafrecht kann für den Mandanten eine erhebliche Rolle spielen, da dies regelmäßig zu großen Vorteilen für den Mandanten führt. Es lohnt sich daher schon, dass der Strafverteidiger die Anwendung des Jugendstrafrechts vor Gericht durchsetzt.

 

Der größte Unterschied besteht für den Mandanten darin, dass die Sanktionen aus dem Erwachsenenstrafrecht, insbesondere die in verschiedenen Paragrafen vorgesehenen Mindeststrafen, im Jugendstrafrecht gerade nicht gelten. So kommt es dazu, dass selbst bei Verfehlungen, für die ein erwachsener Täter harte Strafen zu befürchten hat, ein Täter auf den Jugendstrafrecht angewendet wird, noch relativ glimpflich davon kommen kann. Selbst bei schweren Verfehlungen, wie Raub oder gefährlicher Körperverletzung, können erzieherische Maßnahmen noch gerechtfertigt sein. Dies hängt damit zusammen, dass im Jugendstrafrecht stets der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht.

 

Zum Erziehungsgedanken gehört es auch, dass im Jugendstrafrecht besondere Formen der Sanktionen gegeben sind. So gehören Weisungen und Auflagen ebenso zum Repertoire eines Jugendrichters, wie Jugendarrest und Jugendstrafe. Der Gedanke, gegen den nach Jugendstrafrecht zu verurteilenden Täter einer Straftat einen "Warnschuss" in Form eines Kurz- oder Freizeitarrests zu verhängen, soll neuerdings ebenfalls Ausprägung des Erziehungsgedankens sein. Dies muss jedoch kritisch gesehen werden. Es kann im Jugendstrafrecht nicht darum gehen, einen Jugendlichen, wenn auch nur für kurze Zeit, wegzusperren.  Der Lerneffekt in der JVA ist gleich null, der sog. Warnschuss dient allein der Abschreckung. Es muss aber immer der Gedanke im Vordergrund stehen, den Jugendlichen in seiner Entwicklung zu unterstützen und zu helfen.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Steuerrecht