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Rauchen im Treppenhaus/in der Wohnung

Der Vermieter hatte dem Mieter die Wohnung gekündigt, weil sich andere Mieter über den Rauch, der angeblich aus der Wohnung des Mieters drang, gestört fühlten. Im Urteil vom 18.02.2015 – VIII ZR 186/14 – hat der BGH dazu entschieden, dass ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen darf. Ein Rauchverbot kann äußerstenfalls durch eine einzelvertragliche Vereinbarung erreicht werden. Übermäßiges Rauchen kann nur dann eine Kündigung begründen, wenn eine Störung des Hausfriedens gemäß der §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn der rauchende Mieter gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) verstößt. Jeder Mieter hat sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass andere nicht mehr als unvermeidlich gestört werden. Eine Störung des Hausfriedens kann daher auch eine durch Tabakrauch verursachte Geruchsbelästigung darstellen, wenn der rauchende Mieter durch die Intensität seines Rauchens oder durch sein Verhalten das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verletzt. Dies liegt vor, wenn die Intensität des Rauchens und die dadurch hervorgerufene Beeinträchtigung ein unerträgliches, die Gesundheit gefährdendes Ausmaß angenommen hat. Diese Umstände sind vom Vermieter im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen. 

Behauptet beispielsweise der Mieter, dass andere Bewohner des Hauses und deren Besucher im Hause rauchen, muss der Tatrichter einem entsprechenden Beweisangebot nachgehen und insoweit den Sachverhalt aufklären.

 

Der Vermieter ist allerdings berechtigt, ein generelles Rauchverbot für das Treppenhaus sowie die im Keller und Dachboden allgemein zugänglichen Räume auszusprechen.