Über die Haftungsfalle des Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 Abgabenordnung

 

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, § 6 GmbhG. Für Verbindlichkeiten der GmbH muss diese auch aufkommen, so z.B. für zu zahlende Steuern. Dabei ist die Haftung der GmbH ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, § 13 Abs. 2 GmbHG. Alles in Butter also für Geschäftsführer, deren Gesellschaften finanziell nicht in der Lage sind, die Steuern zu entrichten?

 

Mitnichten möchte man sagen, denn der Staat kann auch den Geschäftsführer in Haftung nehmen und zwar mit seinem eigenen (Privat-)Vermögen, wenn die Voraussetzungen des § 69 der Abgabenordnung vorliegen. Und das kommt in der Praxis gar nicht so selten vor.

 

§ 69 AO bestimmt, dass die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Hierzu gehören ganz unzweifelhaft die Geschäftsführer einer GmbH.

 

Doch nicht in jedem Fall soll ein Geschäftsführer für die Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft aufkommen. Voraussetzung ist, dass Geschäftsführer eine vorsätzliche oder grob fahrlässige steuerliche Pflichtverletzung begehen. Doch solche Pflichtverletzungen können schnell eintreten. So kann es beispielsweise ausreichen, dass die Mittel der GmbH nicht so verwaltet werden, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer ausreichende Mittel zur Tilgung vorhanden sind (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.04.2013, Az.: VII B 245/12). Die Nichtabgabe einer Steuererklärung ist in jedem Falle als pflichtwidriges Verhalten zu werten.

 

Doch setzt § 69 AO voraus, dass die Pflichtverletzung auch schuldhaft begangen wurde. Dabei kann sich der Geschäftsführer jedoch nicht auf Unkenntnis berufen. Denn die Geschäftsführung darf er nur dann übernehmen, wenn er die dafür erforderlichen steuerrechtlichen Kenntnisse besitzt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.1982, Az.: VII R 96/79). Oder salopp ausgedrückt: Wer es nicht kann, der muss es lassen. Und selbst wenn er zwar weiß, wie es geht, sich aber andere in der Gesellschaft nicht daran halten, kann der Geschäftsführer in die Bredouille kommen. Die Pflicht des Geschäftsführers geht sogar so weit, dass er zurücktreten muss, wenn er sich innerhalb der Gesellschaft nicht durchsetzen kann. Er darf dann nicht den Eindruck einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Geschäfte im Rechtsverkehr abgeben (Bundesfinanzhof vom 09.01.1996, VII B 198/95).

 

Allein die formale Stellung als Geschäftsführer kann ausreichend sein, um durch das Finanzamt in Haftung genommen zu werden. Die Haftung ergibt sich schon aus der nominellen Bestellung zum Geschäftsführer und ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich ausgeübt werden kann und ob sie ausgeübt werden soll (Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2004, Az.: VII R 52/02). Dies bedeutet, dass neben dem (tatsächlichen) Geschäftsführer auch der sogenannte „Strohmann“ in Haftung genommen werden kann.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Rechtsanwalt Tim Brühland

Fachanwalt für Steuerrecht