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Die Rechtsmittel nach einem Urteil im Strafverfahren - Was tun bei einer Verurteilung?

Wenn man von einem Gericht in einer Strafsache verurteilt worden ist, stellt sich die Frage, ob man das Urteil akzeptieren möchte oder sich gegen das Urteil wehren will.

Hierbei gibt einem das deutsche Recht verschiedene Möglichkeiten an die Hand.bruehland neu

 Zunächst stellen sich aber zwei entscheidende Fragen: Handelt es sich um ein Urteil des Amts- oder Landgerichts? Handelt es sich um ein Jugend- oder Erwachsenenstrafverfahren? Bei einer Verurteilung vor dem Amtsgericht stehen dem Verurteilten zwei Rechtsmittel zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um die Berufung und zum anderen um die Revision. Dies gilt jedoch nur dann, wenn es sich nicht um Jugendstrafverfahren handelt. Im Jugendgerichtsgesetz ist nämlich festgelegt, dass derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen kann, § 55 JGG. Diese Rechtsmittelbeschränkung im Jugendstrafverfahren wird zum einen mit erzieherischen Aspekten begründet, zum anderen auch mit dem Argument der Prozessökonomie.

 

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Unterscheidung zwischen allgemeinem und Jugendstrafverfahren bereits vor Jahren als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Im Jugendstrafrecht muss man sich also entscheiden.

 

Findet dagegen die Verhandlung in erster Instanz vor dem Land- oder gar Oberlandesgericht statt, ist hingegen nur die Revision zulässig.

 

Die Einlegung der Berufung führt zu einer erneuten Verhandlung der Angelegenheit vor der nächsthöheren Instanz, nämlich vor der kleinen Strafkammer (Berufungskammer) des zuständigen Landgerichts. Dabei kann die Berufung und damit der Umfang der Verhandlung auch beschränkt werden, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch. Dies bietet sich z.B. an, wenn man zwar mit einer Verurteilung an sich einverstanden ist, nicht jedoch mit dem ausgeurteilten Strafmaß. Zu diesem Mittel wird übrigens gerne seitens der Staatsanwaltschaft gegriffen, die etwa eine höhere Geld- oder Freiheitsstrafe erreichen will. Gegen Berufungsurteile ist wiederum, mit Ausnahme von Jugendstrafverfahren, die Revision zulässig.

 

Im Rahmen der Revision wird das Urteil auf Rechtsfehler überprüft. Wird Revision gegen ein erstinstanzliches amtsgerichtliches Urteil eingelegt, nennt man dies „Sprungrevision“. Reicht es im Berufungsverfahren aus, die Berufung schlicht einzulegen, so sind im Revisionsverfahren Anträge zu stellen und diese zu begründen. Aus der Begründung allein muss schon hervorgehen, ob das Urteil wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren (sog. Verfahrensrüge) oder einer anderen Rechtsnorm (sog. Sachrüge) angefochten wird.

 

Die Begründung einer Verfahrensrüge ist indes nicht einfach zu handhaben. Zwar gibt das Gesetz dazu in § 344 Abs. 2 StPO lapidar an, dass die den Mangel enthaltenen Tatsachen angegeben werden müssen. In der gerichtlichen Praxis indes bedeutet dies, dass die den geltend gemachten Verstoß enthaltenen Tatsachen so vollständig und genau dargelegt werden müssen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein eines Verfahrensmangels feststellen kann. Mit anderen Worten ist hier ein sehr exaktes Arbeiten notwendig, anderenfalls würde die Revision bereits als unzulässig verworfen.

 

Ob in Ihrem Falle die Einlegung eines Rechtsmittels sinnvoll ist, kann im persönlichen Gespräch geklärt werden. Beachten sollten Sie hingegen, dass für die Einlegung eines Rechtsmittels lediglich eine Woche verbleibt. Die Frist ist also kurz bemessen.

 

Es grüßt Sie herzlich

 

Ihr Rechtsanwalt

 

Tim Brühland

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Steuerrecht