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Mangelhafte Beweiswürdigung im Fall "Mord ohne Leiche"

Dass der Anwaltsberuf einige Kuriositäten mit sich bringt, ist allgemein bekannt. Einige besondere Fälle schaffen es auch in die Presse.

Der durch die Schlagzeilen der Republik geisternde Fall "Mord ohne Leiche" aus Bonn ist so ein Beispiel. Das Landgericht Bonn verurteilte den Angeklagten, der seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch. Dazu sollte der Angeklagte das Opfer zunächst in Tötungsabsicht die Treppe hinuntergestoßen haben und anschließend, nachdem die Ehefrau überlebte, versucht haben ihr das Genick zu brechen. Schließlich würgte er die Ehefrau solange, bis der Tod eintrat. Dies folgt jedenfalls aus den Feststellungen des Landgerichts Bonn.

 

Problem: Die Leiche der angeblich Getöteten ist schlicht nicht auffindbar. Immerhin fand sich eine Zeugin, die zunächst ein intimes Verhältnis mit dem Angeklagten einging und der ihr dann erzählt haben soll, wie er seine Frau umgebracht habe. Die darauf folgende Verurteilung durch das Landgericht Bonn hob der Bundesgerichtshof nun auf. Aus den jetzt veröffentlichten Gründen ergibt sich, dass das Landgericht "gleich in mehrfacher Hinsicht" gegen das Recht bei der Beweiswürdigung verstoßen habe.

 

Grund genug, die Angelegenheit näher zu beleuchten, denn eigentlich ist Beweiswürdigung Sache des Tatrichters (§ 261 StPO) und nur sehr eingeschränkt in Revisionsverhandlungen überprüfbar. Aus dem Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung folgt schon, dass lediglich Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung geprüft werden können, die Beweiswürdigung also widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, bzw. gegen Denkgesetze verstößt. Außerdem muss der Tatrichter darlegen, ob er alle geeigneten Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen können, in seine Überlegungen miteinbezogen hat. Dies war ganz offensichtlich nicht der Fall. Der BGH führt bereits insoweit aus, dass das Landgericht nicht ausreichend erörtert habe, warum die Ehefrau des Angeklagten nicht auch freiwillig den Ort verlassen haben könne. Mit anderen Worten: Vielleicht gibt es gar keinen Mord. Es gibt ja auch keine Leiche, möchte man da direkt anfügen...

 

Was bedeutet aber ein solcher Fall in der hiesigen Praxis? Auch die Amts- und Landgerichte müssen eine hinreichende Beweiswürdigung in ihren Urteilen erkennen lassen. Tun sie dies nicht, sollten wir als Verteidiger nicht nur die Berufung, sondern auch die (Sprung-)Revision in Betracht ziehen. Wenn bei (amtsgerichtlichen) Verfahren das Oberlandesgericht das Urteil aufhebt und an einen anderen Spruchkörper des Amtsgerichts zurückverweist, ergeben sich oft neue Möglichkeiten der strafrechtlichen Verteidigung. Oft werden die Verfahren dann sogar eingestellt. Verteidigung endet eben nicht mit dem Urteil, auch mit dem Rechtsmittel der Revision können sich neue Verteidigungsgesichtspunkte ergeben.

 

Es grüßt Sie herzlich

 

Ihr Tim Brühland

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

Fachanwalt für Steuerrecht