· 

Haftbefehl und Flucht - so schnell gerät man in die Fänge der Justiz

Gegen einen Beschuldigten darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn er dringend der Tat verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund wird beispielsweise gesehen, wenn der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält. So sieht es eine Bestimmung in § 112 StPO vor.

 

 

 

Was auf den ersten Blick einleuchtend ist, kann im realen Leben zu einer echten Farce werden. Dies nämlich dann, wenn der Beschuldigte - ohne überhaupt flüchtig zu sein - in seiner Wohnung aufgegriffen und festgenommen wird. So passiert kürzlich in Düsseldorf. Was war passiert?

 

Der Mandant kontakte mich als seinen Verteidiger und gab an, dass schon zweimal die Polizei bei ihm an der Haustüre geläutet hätte. Er bat mich, für ihn tätig zu werden, um die Angelegenheit zunächst einmal aufzuklären. Auf meine Nachfrage, ob ggf. ein Strafverfahren gegen ihn laufen würde, teilte er mir mit, dass  eine Strafsache in Bad Dürkheim anhängig wäre. Dort sei auch Anklage erhoben worden, aus seiner Erinnerung heraus sei dies Ende 2014 gewesen.

 

Mit dem Mandanten wurde besprochen, dass ich versuchen würde, über die Polizei in Düsseldorf Informationen zu besorgen und - sofern notwendig - Maßnahmen ergreifen würde. Ich habe dann 8 Minuten lang mit einem männlichen Polizeibeamten der Polizeiwache in Bilk telefoniert. Nachdem zunächst Formalitäten geklärt waren, teilte der Polizeibeamte mit, dass es sich um eine Angelegenheit aus Bad Dürkheim handeln würde und man in Düsseldorf beauftragt worden sei, eine Adresse ausfindig zu machen. In dem Gespräch habe ich gefragt, ob gegen meinen Mandanten ein Haftbefehl vorliegen würde, dies wurde verneint. Ich habe dem Beamten mitgeteilt, dass mein Mandant einen festen Wohnsitz in Düsseldorf hat und zwar unter Angaben des Straßennamens und der Hausnummer. Darüber hinaus habe ich dem Beamten mitgeteilt, dass sowohl mein Mandant, als auch ich selbst bereit sind, sofort bei der Polizei in Düsseldorf zu erscheinen, falls es doch einen Haftbefehl geben sollte. Es sei nicht notwendig, dass dort ein Polizeiwagen vorfahre.

 

Der Polizeibeamte teilte mir darauf mit, dass es nicht nötig sei, in die PW Düsseldorf zu kommen. Dies habe ich dem Mandanten auch so mitgeteilt.

 

Am Abend des 28.04.2015 wurde mein Mandant festgenommen und zwar aufgrund des Haftgrundes der Flucht. Ein Unding. Flucht bedeutet, dass sich der Beschuldigte von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für die Ermittlungsbehörden unerreichbar zu sein und sich ihrem Zugriff zu entziehen. Davon konnte nun wahrlich nicht mehr die Rede sein. Wer sich jetzt schon verwundert die Augen reibt, der möge weiterlesen.

 

Während der Vorführung in Düsseldorf habe ich darum gebeten, selbst mit der zuständigen Richterin aus Bad Dürkheim sprechen zu können, damit diese den Haftbefehl aufheben oder zumindest außer Vollzug setzen könne. Zwar konnte ich mit der Richterin sprechen, der Haftbefehl blieb allerdings weiter bestehen. Am nächsten Tag habe ich schriftsätzlich nochmals alles vorgetragen und sogar Bilder von dem Briefkasten und dem Klingelschild gemacht, damit sich das Gericht selbst überzeugen konnte, dass der Mandant gar nicht flüchtig war. Nachdem keine Reaktion erfolgte, habe ich erneut hinterher telefoniert. Der versprochene Rückruf aus Bad Dürkheim blieb indes aus. Mittags teilte man mir auf meinen Rückruf mit, dass die Abteilung nicht mehr besetzt sei.

 

So musste der Mandant weiter in Haft bleiben. Es folgte ein Feiertag und ein Wochenende, währenddessen der Mandant in Haft bleiben musste. Die eingelegte Haftbeschwerde lag bei Gericht. Nunmehr wurde der Mandant von der JVA Düsseldorf nach Rheinland Pfalz verbracht, um ihn dann prompt einen Tag später - mitten in der Pampa - wieder laufen zu lassen. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt....

 

Mittlerweile liegt die Sache bei der Staatsanwaltschaft. Vorwurf: Freiheitsberaubung. Mal sehen, was daraus wird.