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Karneval ist nicht gleich Party

Auch in der Rechtssprechung ist der Karneval mithin ein Thema. Kürzlich hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine von einem Karnevalsverein durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch Kostümierung der Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbeitungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt ist, vom Begriff des traditionellen Brauchtums in Gestalt des Karnevals umfasst ist. Hintergund dieser Rechtsfrage war, ob die Umsätze steuerermäßigt behandelt werden dürfen.

 

 

Dafür sei aber erforderlich, so der Bundesfinanzhof, dass die Veranstaltung selbst durch die Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form geprägt wird.

 

In dem hier entschiedenen Fall sahen die Richter des BFH dies aber nicht als gegeben an. Vielmehr sahen die Richter einen wesentlichen Anteil der Veranstaltung in Form von Stimmungs- und Musikbeiträgen. Dafür können es aber keine Steuerermäßigungen geben.

Mit anderen Worten: Der Gesetzgeber wollte mit seiner Steuerermäßigung das Brauchtum fördern, nicht die Feierei.

 

Siehe auch: Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.11.2016, Az.: V R 53/15